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BVerwG, 07.05.1987 - 2 B 37.87 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Streitwertfestsetzung in Streitsachen betreffend eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1987 - 12 A 291/85
- BVerwG, 07.05.1987 - 2 B 37.87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 07.05.1987 - 2 B 37.87
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78
Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung …
Auszug aus BVerwG, 07.05.1987 - 2 B 37.87
Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vernachlässigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - ). - BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 40.82
Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte - Rüge einer mangelnden …
Auszug aus BVerwG, 07.05.1987 - 2 B 37.87
Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu u.a. auch Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 07.05.1987 - 2 B 37.87
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).